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   OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22.FZ   

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https://dejure.org/2022,41281
OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22.FZ (https://dejure.org/2022,41281)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.2022 - 12 Bf 188/22.FZ (https://dejure.org/2022,41281)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2022 - 12 Bf 188/22.FZ (https://dejure.org/2022,41281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Auch wenn es sich bei Gegenständen, die im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden werden, um Zufallsfunde i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO handelt, unterliegen sie nicht allein deshalb einem (straf- oder disziplinarrechtlichen) Beweisverwertungsverbot. 2. Eine Befreiung ...

  • rechtsportal.de

    Feststellung eines Dienstvergehens eines Beamten wegen Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht durch die Informationsweitergabe an einen Pressevertreter; Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Durchsuchung und Überwachung als Beweise

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Hamburg, 03.07.2012 - 12 Bf 58/12

    Disziplinarrechtliche Durchsuchung und Beschlagnahme sowie vorläufige

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Es handele sich um Zufallsfunde, die keine strafrechtliche Relevanz hätten und einem Beweisverwertungsverbot (im Disziplinarverfahren) unterlägen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2012, 12 Bf 58/12.F, Rn. 37 ff.).

    Auch aus dem von ihm angeführten und in Auszügen zitierten Urteil des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, 12 Bf 58/12.F, juris) kann der Kläger nichts für sich herleiten.

    Die dort in Rede stehende Konstellation, dass bei Gelegenheit einer auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 HmbDG angeordneten Durchsuchung Gegenstände gefunden werden, die keine strafrechtliche Relevanz haben, aber auf die Begehung eines weiteren beamtenrechtlichen Pflichtenverstoßes hindeuten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 29), liegt hier ersichtlich nicht vor.

    Im Übrigen wird auch in der dortigen Entscheidung - in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten - ausgeführt, dass das Gesetz kein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot für Beweisgegenstände aufführe, die auf Grund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden seien (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2012, a.a.O., juris Rn. 57 ff.).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m.) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerfG, 22.07.2020 - 1 BvR 561/19

    Übermäßig strenge Handhabung der Berufungszulassungsregelung verletzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m.) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 27.02.2006 - 5 B 67.05

    Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.2006, 5 B 67.05, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 04.12.1996 - 2 B 162.96

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Sollte er hiermit auch einen gerichtlichen Verfahrensfehler geltend machen wollen, käme allein eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden gerichtlichen Aufklärungspflicht in Betracht - die jedoch ersichtlich nicht gegeben ist: Zum einen verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen oder anderen Maßnahmen zu weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 20; Beschl. v. 4.12.1996, 2 B 162.96, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des (§ 58 Abs. 2 Satz 2 HmbDG i.V.m.) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.7.2020, 1 BvR 561/19, NVwZ 2020, 1661, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206).
  • BVerwG, 14.06.2013 - 5 B 41.13

    Gewährung rechtlichen Gehörs; Hinzuziehung eines Dolmetschers

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Zudem ist darzulegen, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und wieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2013, 5 B 41/13, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2017, 1 Bf 275/17.AZ, n.v.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.12.2022 - 12 Bf 188/22
    Sollte er hiermit auch einen gerichtlichen Verfahrensfehler geltend machen wollen, käme allein eine Verletzung der sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden gerichtlichen Aufklärungspflicht in Betracht - die jedoch ersichtlich nicht gegeben ist: Zum einen verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen oder anderen Maßnahmen zu weitergehenden Sachverhaltsaufklärung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 20; Beschl. v. 4.12.1996, 2 B 162.96, juris Rn. 3).
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